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   VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309   

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https://dejure.org/2015,39406
VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309 (https://dejure.org/2015,39406)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309 (https://dejure.org/2015,39406)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 2015 - 22 ZB 15.2309 (https://dejure.org/2015,39406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittanfechtungsklage gegen eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mangels Einhaltung des erforderlichen Abstands zum nächsten Wohngebiet

  • rewis.io

    Erfolgloser Zulassungsantrag eines Dritten gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
    Drittanfechtungsklage gegen eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mangels Einhaltung des erforderlichen Abstands zum nächsten Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 27.03.2015 - 22 CS 15.481

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309
    Zuvor hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. März 2015 (Az. 22 CS 15.481) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unter gleichzeitiger Abänderung des dieses Begehren ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 (Az. RO 7 S 15.22) erstrebte.

    Durch diese knappen Einlassungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles auch dann nicht aufgezeigt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, mit dem Hinweis auf eine seines Erachtens erforderliche Distanz von 800 m beziehe er sich - ebenso wie bereits im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.481 - auf die Entfernung, die in Abschnitt 8.2.4.1 der mit "Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)" überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend "Windkrafterlass Bayern" genannt) erwähnt wird.

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309
    Als verfahrensfehlerhaft angesehen werden müsste eine solche Vorgehensweise nur, wenn der Kläger dargetan hätte, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde überschätzt hat oder die Ausarbeitungen, aus denen sie ihre Auffassung herleitete, grobe Mängel aufweisen, weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasser dieser Ausarbeitungen bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10

    Verwertung von Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309
    Als verfahrensfehlerhaft angesehen werden müsste eine solche Vorgehensweise nur, wenn der Kläger dargetan hätte, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde überschätzt hat oder die Ausarbeitungen, aus denen sie ihre Auffassung herleitete, grobe Mängel aufweisen, weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasser dieser Ausarbeitungen bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309
    Denn das Verwaltungsgericht ging in Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35 m. w. N.) davon aus, dass eine das Rücksichtnahmegebot verletzende bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage - vorbehaltlich einer im Einzelfall gebotenen abweichenden Betrachtung - dann zu verneinen ist, wenn sie zu einem Wohnanwesen einen Abstand einhält, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht.
  • BVerwG, 07.06.1995 - 5 B 141.94

    Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309
    Als verfahrensfehlerhaft angesehen werden müsste eine solche Vorgehensweise nur, wenn der Kläger dargetan hätte, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde überschätzt hat oder die Ausarbeitungen, aus denen sie ihre Auffassung herleitete, grobe Mängel aufweisen, weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasser dieser Ausarbeitungen bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen -

    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles, die in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht werden, aber entfaltet eine Windkraftanlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung auf die Nutzer eines Wohnanwesens, wenn sie von diesem Gebäude einen Abstand wahrt, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht (vgl. grundlegend OVG NRW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.; siehe z. B. ferner BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35; B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.2309 - Rn. 10).
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